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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Schutzkonzept für Musikproben

01. Mai 2020
von Theo Martin

Die Schweizer Blasmusik bereitet sich auf die Wiederaufnahme des Probenbetriebs vor. Das ist dem neusten Corona-Newsletter des Schweizer Blasmusikverbands zu entnehmen.

 

Newsletter des Schweizer Blasmusikverbands

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

In diesem Spezial-Newsletter gehen wir im Zusammenhang mit der Corona-Viruskrise auf weitere aktuelle Themen ein und hoffen, die Ausführungen mögen Euch dienlich sein.

Schutzkonzept für die Aufnahme des Probebetriebs
Mit dem zweiten Lockerungsschritt im Zusammenhang mit COVID-19 hat der Bundesrat die Abhaltung von Veranstaltungen an Gymnasien sowie an Berufs- und Hochschulen ab dem 11. Mai mit bis zu fünf Personen unter Einhaltung der bekannten Hygiene- und Distanzvorschriften wieder zugelassen. Dies gilt explizit auch für den Musikunterricht. Weiterhin gilt jedoch das Versammlungsverbot (mehr als 5 Personen). Wir appellieren in diesem Zusammenhang dringend an die Geduld aller Beteiligten. Natürlich wäre es toll, wenn bald wieder zusammen musiziert werden könnte, doch dürfen diesem Wunsch nicht die grossen Bemühungen zur Eindämmung der Pandemie zum Opfer fallen. Mit schweizweit gegen 70‘000 Mitgliedern tragen wir diesbezüglich eine sehr grosse Verantwortung. Aber auch für unseren Bereich sind Lockerungen absehbar. Es muss jedoch erwartet werden, dass auch in unserem Bereich nicht einfach zur Tagesordnung zurückgekehrt werden kann, sondern dass die Wiederaufnahme von Proben an die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften gekoppelt wird.

Orchester.ch und sein Partnerverband SBV (Schweizerischer Bühnenverband) erarbeiten zusammen mit einer externen Firma für Arbeitssicherheit sowie sanitarischen Experten ein Schutzkonzept für die Wiederaufnahme der Theater- und Orchesterbetriebe. Das Konzept sollte in den nächsten Wochen spruchreif sein. Es geht zwar von einem Viersparten-Theaterbetrieb aus, soll aber so konzipiert sein, dass es von allen Veranstaltern genutzt und an ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden kann. Dieses Konzept soll für alle Interessierten zugänglich gemacht werden. Wir gehen nach Rücksprache mit den Verantwortlichen davon aus, dass es auch von unseren Vereinen 1:1 oder dann mit geringfügigen Anpassungen auf die jeweiligen Gegebenheiten angewendet werden kann.

Musik-Livestreams im Internet
Seit Veranstaltungen und Live-Events aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zurzeit verboten sind, finden die entsprechenden Aktivitäten vermehrt im Internet statt. Das ist rechtlich nicht unproblematisch. Der Verband hat diesbezüglich mit der SUISA den Kontakt gesucht und kann folgendes mitteilen: Die SUISA erlaubt unseren Mitgliedsvereinen diese «Anlässe» ins Netz zu verlagern und Livestreams anzubieten. Durch die Bezahlung der SUISA-Gebühren durch die Mitgliedsvereine sind auch die Livestreams abgegolten, solange damit keine zusätzlichen Einnahmen generiert werden. Diese Erlaubnis gilt vorerst bis zum 31. Mai 2020 und wird – sollte das Veranstaltungsverbot bestehen bleiben – ent-sprechend verlängert.SUISA-Gebühren für 2020Gegenstand der Gespräche mit der SUISA waren auch die Gebühren für 2020, für das Jahr also, in welchem wegen dem coronabedingten Veranstaltungsverbot viel weniger Auftritte durchgeführt werden können als sonst. Die SUISA ist sich der schwierigen Lage bewusst, macht aber darauf aufmerksam, dass der für den SBV gültige Tarif nur unwesentlich auf die öffentlichen Auftritte abstelle. Trotz-dem zeigt sich die SUISA entgegenkommend. Die SUISA wir im Oktober 2020 dem SBV eine ordentliche A-Konto-Rechnung stellen, welche aber tiefer als in den Vorjahren ausfallen wird. Nach Eingang der Werkslisten aus Hitobito kann festgestellt werden, welche Werke tatsächlich wie viele Male gespielt worden sind. Auf dieser Basis wird dann die Schlussrechnung erstellt und dabei auf die Covid 19 – Situation Rücksicht genommen (mit entsprechenden Rabatten usw.). Der SBV kann dann allfällig zu viel bezahlte SUISA-Beiträge an der Rechnung 2021 in Abzug bringen und den Vereinen entsprechend zurückvergüten oder ebenfalls gegenrechnen. Wir danken der SUISA an dieser Stelle ganz herzlich für ihr Entgegenkommen.

Finanzhilfe an Vereine (Ausfallentschädigung)
Die Ausrichtung von Finanzhilfen an Vereine mit finanziellen Ausfällen (Aus-fallentschädigung) ist extrem gefragt und sie offenbart die grossen Ausfälle im Laienkulturbereich. Bis zum Redaktionsschluss dieses Newsletters sind 370 Ge-suche mit einem beantragten Gesamtvorlumen von über Fr. 2.2 Mio. eingegangen. Noch bis am 20. Mai 2020 werden Gesuche entgegengenommen.

Anspruchsberechtigte
Die Finanzhilfe richtet sich ausschliesslich an instrumental tätige Laienvereine. Es geht also um die kleinsten organisatorischen Einheiten unserer kulturellen Vielfalt im Laienbereich. Die Verordnung schliesst aus, dass Dachverbände, Geschäftsstellen und Veranstalter oder Honorarausfälle von Einzelpersonen berücksichtigt werden können. Einzelpersonen mit Honorarausfällen können sich an die Sozialversicherungsanstalten oder an Swissculture Sociale wenden. Und Organisatoren von Musikfesten etc. sind beim Amt für Kultur des jeweiligen Kantons an der richtigen Adresse.

Löhne/Entschädigungen für Dirigenten, Regisseure, Zuzüger etc.
Immer wieder zu Fragen Anlass gibt die Behandlung von Dirigentenlöhnen, Zuzügern, Regisseuren etc. Damit die Kosten über die Finanzhilfe geltend gemacht werden können, ist folgendes zu beachten: Im Grundsatz gilt, dass in Bezug auf durchgeführte Proben zum vornherein nur Spezialproben im Hinblick auf eine abgesagte oder verschobene Veranstaltung relevant sind und auch dann nur, wenn die für diese Spezialprobe geleistete Entschädigung für den Dirigenten, die Solistin oder den Regisseur nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden kann. Proben die zum Grundbetrieb eines Musikvereins gehören (normale Proben), fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 COVID-Verordnung Kultur, weil sie keinen «mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden» darstellen. Auch bei abgesagten Proben sind zum vornherein nur Spezialproben im Hinblick auf eine abgesagte oder verschobene Veranstaltung relevant und auch dann nur, wenn der Ausfall für den Dirigenten, die Solistin oder den Regisseur nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden (z.B. Kurzarbeit, EO für Selbständigerwerbende etc.). Zudem müssen die Entschädigungen tatsächlich bezahlt worden sein.

Bitte beachtet unsere früheren Publikationen im Zusammenhang mit Kurzarbeit bei Anstellungsverhältnissen oder Taggelder bei Selbstständigerwerbenden.

Basel Tattoo 2020 abgesagt
Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Corona Virus (COVID-19) das Veranstaltungsverbot für Grossveranstaltungen bis Ende August 2020 verlängert. Aus diesem Grund wird das Basel Tattoo vom 17. bis 25. Juli 2020 nicht stattfin-den können. Über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit den bereits gekauften Tickets informieren die Veranstalter im Laufe des Monats Mai im Detail.Aus dem VerbandWie kürzlich informiert, soll die DV 2020 in der zweiten Hälfte des Monats August durchgeführt werden. Das genaue Datum wurde nun auf den 29. August festge-legt. Eidgenössisches Musikfest 2021 in InterlakenAuf eine provisorische Anmeldung zum EMF2021 wird verzichtet. Dagegen ist davon auszugehen, dass die per 30. September 2020 festgelegte Anmeldefrist keine Verlängerung erfahren wird. Wir bitten Euch, dies unbedingt zu beachten. Gleichzeitig bitten wir Euch, eure Vereine für eine Teilnahme am EMF zu motivieren. Es hat sich bereits eine erfreulich hohe Anzahl von 200 Vereinen angemeldet.Zusammen schaffen wir das!Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.Diese Publikation behandelt nicht zwingend jedes wichtige Thema und deckt nicht jeden Aspekt der Themen ab, mit denen sie sich beschäftigt. Sie dient der Hilfestellung und nicht der rechtlichen oder sonstigen Beratung.

 

Quelle: Newsletter Schweizer Blasmusikverband

Größe: 1.69 mb