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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Was sind 2 Meter?

09. Juni 2020
von Theo Martin

Der SBV hat weitere Präzisierungen zu den Schutzkonzepten geliefert. Im neusten Corona-Newsletter wird zudem über die Verlängerung der Finanzhilfe und über die Quarantäne informiert.

Corona-Newsletter 10 des Schweizer Blasmusikverbands

 

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

In diesem Spezial-Newsletter gehen wir im Zusammenhang mit der Corona-Viruskrise insbesondere auf die Themen Schutzkonzepte, Abstandsregel, Quarantäne und Verlängerung der Finanzhilfe näher ein.

Lockerungen als grosse Herausforderung
Der Lockdown war definitiv einfacher handzuhaben als die Lockerungen vom Lockdown... Obwohl es von vielen Seiten Hilfestellungen gibt, ist es für alle eine grosse Herausforderung, denn niemand möchte etwas falsch machen. Und es bedeutet u.a. für Vereine, Veranstalter sowie Arbeitgebende auch, dass sie alle eine enorme Verantwortung tragen müssen. Mit einem A4-Merkblatt und einem übersichtlichen Blatt mit Piktogramm haben wir die relevanten Vorgaben des Bundes zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie zusammengetragen. Wir haben damit unseren Vereinen möglichst hilfreiche Werkzeuge in die Hand geben, ihnen aber die Freiheit belassen, das zu regeln, was sie regeln müssen und das nicht zu regeln, was bei ihnen keine Relevanz hat. Zudem stellen wir laufend weitere Hilfsmittel zur Verfügung (siehe nächster Abschnitt). Die eigentliche Verantwortung können wir den einzelnen Vereinen nicht abnehmen.

Detailliertes Schutzkonzept
Wie bereits in einem früheren Newsletter dargelegt, beschlossen der Schweizerische Bühnenverband, der Schweizer Verband technischer Bühnen- und Veranstaltungsberufe und orchester.ch eine Fachgruppe zu bilden. Zusammen mit Fachspezialisten und Arbeitsärzten erarbeiteten die Fachgruppen ein für die gesamte Musikvereins-/Orchester-/Veranstaltungsbranche anwendbares Schutzkonzept. Seit Ende Mai liegt das Konzept vor. Es umfasst nebst generellen Schutzmassnahmen auch konkrete Anweisungen zu allen wesentlichen Arbeitsschritten, wie Auf- und Abbau sowie Probebetrieb. Wir haben geprüft, welche Teile aus dem uns freundlicherweise zur Verfügung gestellten Schutzkonzept für unsere Mitglieder relevant sein könnten und haben diese Teile im Einvernehmen mit den Urhebern zusammengetragen und redigiert. Zusätzlich zu Merkblatt und Piktogramm-Blatt können wir unseren Mitgliedern nun noch folgende Dokumente anbieten:

• Schutzkonzept detailliert (DE): Ein umfassendes Konzept, aus welchem die einzelnen Vereine das herausnehmen können, was ihnen auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten als relevant erscheint. Um den Überblick zu behalten, haben wir die Titel der unseres Erachtens für alle Vereine relevanten Abschnitte mit einem grünen Balken versehen. Nicht erschrecken, es ist wirklich sehr detailliert...!
•  Schutzkonzept Zusammenfassung (DE vorliegend, FR und IT folgen in Bälde): Aus dem detaillierten Konzept sind hier die unseres Erachtens für unsere Vereine möglicherweise massgebenden Information zu den Schutzmassnahmen zusammen gezogen.

Die Dokumente sind auf der Webseite des SBV herunterladbar. Es geht in diesen Dokumenten um den Probenbetrieb. Zwischenzeitlich hat das Bundesamt für Gesundheit BAG ein Rahmenschutzkonzept für öffentliche Veranstaltungen publiziert. Daraus lassen sich auch wertvolle Erkenntnisse für den Probenbetrieb gewinnen:https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html#1736218518

Der Bund verlangt zwar Schutzkonzepte, er verlangt aber nicht, dass diese genehmigt werden. Es kann aber durchaus sein, dass den Vermietern von Probelokalen oder anderen Räumen ein Schutzkonzept vorgelegt werden muss.

Es gibt zugegebenermassen an Vieles zu denken und die Verantwortung ist hoch. Warum also nicht zum Beispiel vorderhand nur mit Registerproben starten anstatt bereits den ganzen Probenbetrieb hochzufahren?

Abstandsregel
Ein grosses Thema im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der erlaubten Vereinstätigkeiten ist die Abstandsregel. Der Bund empfiehlt generell 2 m Abstand, lässt aber bei Musikproben oder Veranstaltungen einen Abstand von 1 m zwischen den Stühlen zu, weshalb wir diese Empfehlung übernommen haben. Es ist nirgendwo geregelt, wie der Abstand zu messen ist. Im Sinne des Verordnungsgebers und in epidemiologischer Hinsicht wird dieser Abstand aber wohl so auszulegen sein, dass jedenfalls zumindest von Außenkante zu Außenkante, nicht von Körpermitte zu Körpermitte zu messen ist. Die Kurzformel lautet, dass immer ein Freiraum zwischen 2 Personen gegeben sein muss. Berührungskonakte mit anderen Personen (Händeschütteln, Umarmen etc.) sind zu vermeiden.

Der COVID-Verantwortliche des Vereins hat die Mitglieder des Vereins über die mögliche oder sichere Unterschreitung der Abstandsregel zu informieren. Er hat die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass es für sie allenfalls zu einer Quarantäne kommen kann, wenn es während der Vereinsaktivität enge Kontakte mit COVID-19-Erkrankten gab. Enge Kontakte müssen auf Aufforderung der kantonalen Gesundheitsbehörde durch den Verein während 14 Tagen nach der Probe ausgewiesen werden können.

Wer muss bei einem positiven Fall im Verein alles in Quarantäne gehen?
Es ist davon auszugehen, dass es die Personen betrifft, die den Mindestabstand zur Person nicht eingehalten haben, das heisst mit der erkrankten Person in Kontakt gekommen sind. Genau wissen tun wir es aber auch nicht, da es bislang (zum Glück!) noch keinen solchen Fall gab. Beispiele aus Deutschland von ganzen Fussballmannschaften in Quarantäne lassen annehmen, dass eher mehr als weniger Personen in Quarantäne müssen. Die genauen Vorgaben werden bei einem positiven Fall von den kantonalen Behörden bzw. vom Kantonsarzt/von der Kantonsärztin kommen. Wir schreiben daher, dass «alle Beteiligten» in Quarantäne müssen. Wen genau das betrifft, werden die Behörden bzw. der Kantonsarzt/die Kantonsärztin festlegen.

Lohnfortzahlung bei einem Quarantänefall
Die Quarantäne würde bei einem positiven Fall von den Behörden oder von einem Arzt angeordnet werden. In diesem Fall muss man zu Hause bleiben und kann auch nicht am Arbeitsplatz erscheinen – auch wenn man nicht krank ist. Der Bundesrat hat entschieden, dass es in diesen Fällen eine Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO) gibt. Das gibt es dazu zu wissen:

 

• Anrecht auf Entschädigung haben alle Personen, die in behördlich oder ärztlich (mit Arztzeugnis) verordneter Quarantäne sind;
• Die Entschädigung wird ab dem 4. Tag der Abwesenheit von der Arbeit ausgerichtet. Die ersten 3 Tage übernimmt üblicherweise der Arbeitgeber;
• Die Entschädigung endet, wenn die Quarantäne beendet ist;
• Die Entschädigung beträgt 80% des bisherigen durchschnittlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Bei einem freiwilligen Gang in die Quarantäne erfolgt keine Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO).

Versammlungsverbot
Zu Unklarheit und einigen Fragen Anlass gegeben haben die vom Bund kommunizierten verschiedenen Personenanzahlen von 30 bzw. 300 Personen. Die Limite von 30 Personen gilt für spontane Personenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, für Personenansammlungen also, bei denen sich niemand in Bezug auf ein Schutzkonzept verantwortlich fühlt. In Bezug auf Vereinsaktivitäten inkl. Konzerte ist hingegen ausschliesslich die höhere Personenanzahl massgebend, also 300 Personen. Hier gibt es den Verein, der für das Schutzkonzept verantwortlich ist.

Kinder- und Jugendlager
Ab dem 6. Juni sind Kinder- und Jugendlager mit den entsprechenden Schutzkonzepten explizit wieder möglich. Kinder und Jugendliche sollen die Tage möglichst in gleichbleibenden Gruppen verbringen. Für Lager gilt eine Obergrenze von 300 Teilnehmenden, zudem müssen Präsenzlisten geführt werden. Gestützt auf diese Lockerungsmassnahme hat der Vorstand des Nationalen Jugendblasorchesters beschlossen, das Sommerlager 2020 mit dem entsprechenden Schutzkonzept durchzuführen. Hingegen werden die Konzerte frühestens im Herbst stattfinden.

Verlängerung der Finanzhilfe – Details sind bekannt
Wie im letzten Newsletter kommuniziert, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. Mai beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-Verordnung Kultur bis zum 20. September 2020 zu verlängern. Veranlassung dazu geboten haben dem Bundesrat die Auswirkungen des Coronavirus auf den Kultursektor, welche deutlich über die vorerst auf 2 Monate beschränkte Geltungsdauer der COVID-Verordnung Kultur hinausgehen.

Inzwischen sind die Details bekannt.

Es können nun alle Veranstaltungen berücksichtigt werden, die bis in der Zeit vom 28. Februar 2020 bis am 31. Oktober 2020 hätten stattfinden sollen und bis am 20. September 2020 definitiv verschoben oder abgesagt wurden. Wir bitten dabei um Beachtung folgender Anliegen:
• Pro Verein kann insgesamt maximal CHF 10’000 beantragt werden. Wer diesen Betrag bereits ausgeschöpft hat, kann auf die Einreichung eines weiteren Gesuchs verzichten.
• Bei einer grossen Anzahl der Gesuche wird die Vorgabe der Statuten in Bezug auf die Unterschriftsberechtigung nicht beachtet. Das beschert uns einen enorm grossen Zusatzaufwand. Bitte helft mit, den Bearbeitungsaufwand zu verringern, vielen Dank

Die Bescheide erfolgen bis spätestens am 15. November 2020 und die Auszahlungen bis spätestens am 30. November 2020.

 

 Kurzfassung Schutzkonzept

 Detailliertes Schutzkonzept

 

 

 

 

Größe: 1.69 mb