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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Schutzkonzepte gelten weiter

07. Juli 2020
von Theo Martin

Der Schweizer Blasmusikverband hat weitere Informationen zu den Themen Schutzkonzepte, SwissCovid App und die BAK-Finanzhilfe veröffentlicht.

Corona-Newsletter Nr. 12 des SBV

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

In diesem Spezial-Newsletter gehen wir im Zusammenhang mit der Corona-Viruskrise insbesondere auf die Themen Schutzkonzepte, SwissCovid App und die BAK-Finanzhilfe näher ein.

Schutzkonzepte

Rechtsgrundlage

Die Notverordnungen sollen nächstens von ordentlichen Bundesgesetzen abgelöst werden. Zurzeit läuft die Vernehmlassung zu den entsprechenden Bundesgesetzen. Bis auf weiteres sind jedoch noch die Notverordnungen gültig. Die uns betreffende Notverordnung ist aktuell die COVID-19-Verordnung 3, abrufbar auf www.admin.ch

Übersetzte Zusammenfassungen

Die übersetzten Zusammenfassungen sind nun auf der Webseite des SBV aufgeschaltet. Wir danken für die Geduld.

SwissCovid App

Die SwissCovid App ist seit 25. Juni verfügbar. Sie kann die Vereine darin unterstützen, die Rückverfolgbarkeit allfälliger Ansteckungsketten zu gewährleisten. Wir empfehlen den Vereinen, den Einsatz dieser App im Verein zu prüfen. Tipp: Eine clevere Möglichkeit die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten ist auch, wenn von den Proben oder vom Konzert Photos gemacht werden. So ist klar, wer wann wo gesessen ist.

Finanzhilfe

Wenn Anlässe doch noch durchgeführt werden

Wir haben es vermehrt mit Vereinen zu tun, die uns mitteilen, dass abgesagte oder verschobene Veranstaltungen nun doch durchgeführt werden können. Es handelt sich vor allem um Platzkonzerte und Ständli, welche keinen grossen Vorlauf benötigen. Auch bekommen wir Meldungen, dass Vereine ausgefallen geglaubte Erträge doch noch erhalten haben. Falls das Finanzhilfegesuch noch hängig ist, wird die Meldung berücksichtigt und die Finanzhilfe wird allenfalls entsprechend gekürzt. Falls das Gesuch abgeschlossen ist und wir von der Durchführung einer bereits abgesagten Veranstaltung Kenntnis erhalten, sind wir verpflichtet, eine Rückforderung vorzunehmen (falls Finanzhilfe und Erträge aus der Durchführung den ursprünglich gemeldeten Schaden übersteigen). Wer uns nichts meldet, könnte Probleme mit der Eidg. Finanzkontrolle bekommen. Es darf nämlich nicht zu einer Überfinanzierung der Gesuchsteller kommen! Eine Meldung ist zudem eine Frage der Fairness und Ehrlichkeit.

Reduziert durchgeführte Veranstaltungen

Seit dem 3. Lockerungsschritt sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen mit entsprechenden Schutzkonzepten wieder möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass die meisten geplante Veranstaltungen wieder durchgeführt werden, allerdings mit reduzierter Ausprägung. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Finanzhilfe können auch die Ertragseinbussen aus reduziert durchgeführten Veranstaltungen geltend gemacht werden. Mit der Eingabe solcher Gesuche ist mit Vorteil zuzuwarten bis definitiv ist, in welcher Form die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Heute schon zu sagen, dass ein Gesuch im Oktober wie durchgeführt werden wird ist etwas sehr früh. Solche Gesuche werden zurückgestellt.

Online-Videos

Die Videos auf Facebook, YouTube etc. können ohne grosses Risiko belassen werden - Videos auf der eigenen Webseite benötigen jedoch eine zusätzliche Lizenz der SUISA. Zur Begründung siehe den Spezial-Newsletter Nr. 11 vom 22. Juni, abrufbar auf www.windband.ch und www.dirigentenverband.ch

Zusammen schaffen wir das! Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

 

Quelle: SBV-Newsletter

Größe: 1.69 mb