Skip to main content
Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Maske erst am Sitzplatz abziehen

21. Oktober 2020
von Theo Martin

Der Mitgliederrat des Schweizer Blasmusikverbandes hat letzten Samstag eine Empfehlung an die Schweizer Blasmusik verabschiedet. Der BDV unterstützt diese.

 Corona-Newsletter Nr. 14 des SBV

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

Mit den steigenden Fallzahlen, aber auch aufgrund des dringenden Appells der Behörden bei der Eindämmung der Pandemie behilflich zu sein sowie wegen der
schweizweit verfügten Maskentragpflicht, sehen wir uns veranlasst, auch auf der obersten Verbandsebene wieder an euch zu gelangen.

Maskentragpflicht
Proben und Veranstaltungen/Konzerte sind vorderhand weiterhin möglich, wenn auch seit kurzem schweizweit eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen besteht, denn die rechtliche Grundlage sieht das Spielen eines Instruments als Ausnahmegrund in Art. 3 b Abs. 2 lit. f Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vor. Es ist müssig darüber zu diskutieren, ob eine Probe eine private Veranstaltung ist oder nicht. Wir sind klar der Meinung, dass auch in den Proben beim Zirkulieren die Maske getragen werden soll.

Das heisst für die Musikantinnen und Musikanten: Bis der Sitzplatz im Probelokal/Konzertsaal eingenommen worden ist, muss (Konzerte) bzw. soll (Probe) die Maske getragen werden, beim Musizieren kann sie jedoch weggelegt werden (gilt auch für die Dirigentin/den Dirigenten). Die Maske muss/soll wieder aufgesetzt werden bei Unterbrüchen, Pausen oder am Ende der Probe/des Konzerts bzw. beim Verlassen des Sitzplatzes. Mit dem Weglegen der Maske am Sitzplatz gewinnt aber die Abstandsregel wieder an Bedeutung. Wir empfehlen unseren Mitgliedsvereinen daher dringend, den empfohlenen Abstand jederzeit zu gewährleisten (Anmerkung BDV: Auch am Konzert). Die Unterschreitung desselben ist für uns keine Option mehr, auch nicht mit Präsenzliste! Das heisst im Ergebnis: Proben und Konzerte nur noch, wenn im musizierenden Verein die Abstände eingehalten werden können. Wir sind uns der Tragweite dieser Empfehlung durchaus bewusst, denn damit sind viele Adventskonzerte in engen Kirchen etc. nicht mehr möglich. Wir sind aber gleichzeitig überzeugt, dass es in den allermeisten Fällen eine vorgabenkonforme Alternative gibt.

Der Bundesrat hat zudem eine Limite von 15 Personen für die Personenanzahl an privaten Veranstaltungen festgelegt. Von dieser Limite sind Proben und Konzerte grundsätzlich nicht tangiert, denn es geht mit dieser Massnahme darum, unkontrollierte Zusammenkünfte d.h. spontane Menschenansammlungen einzuschränken. Unsere Zusammenkünfte sind aber keine solche Treffen, sondern «kontrollierte» Zusammenkünfte/Veranstaltungen mit den weiterhin verlangten Schutzkonzepten. Das heisst im Umkehrschluss aber auch, dass wenn ein Konzert nach draussen ins Freie verlegt wird, es auch für diese Veranstaltung ein Schutzkonzept braucht. Nur so darf die 15-Personen-Regel überschritten werden.

Ausreichende Lüftung
Das von den im Raum schwebenden Aerosolen ausgehende Risiko ist noch zu wenig klar. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, für eine ausreichende Lüftung der Innenräume zu sorgen. Schutzkonzepte
Proben und Konzerte/Veranstaltungen sind seit dem 6. Juni erlaubt, allerdings braucht es dafür Schutzkonzepte. Entsprechende Informationen sind abrufbar unter www.windband.ch (=> Corona-News). Die wirkungsvollsten Massnahmen sind das proaktive Anbieten bzw. Zurverfügungstellen (und Anwenden!) von Desinfektionsmittel, die Durchsetzung der Abstandsregel sowie das Tragen der Schutzmaske.

Können an Veranstaltungen aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen vorgesehen werden. Werden bei solchen Veranstaltungen
mit über 100 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen vorgenommen werden.

Veranstaltungen über 1000 Personen (Grossveranstaltungen) müssen vom jeweiligen Kanton bewilligt werden. Sie werden vom Kanton mit einer Widerrufsklausel versehen. Das macht die Planbarkeit schwierig. Das finanzielle Risiko ist jedoch überschaubar, können doch neu auch Veranstalter kleinerer Anlässe für abgesagte, verschobene oder reduziert durchgeführte Anlässe Finanzhilfe beantragen
(siehe weiter unten).

Verantwortlichkeit
Wer ein Schutzkonzept für die Probe oder die Veranstaltung hat ist auch dann nicht haftbar, wenn es trotzdem zu Ansteckungen kommt. Nur wer vorsätzlich, das heisst «mit Wissen und Wollen» nichts zur Eindämmung der Pandemie unternimmt, kann haftbar gemacht werden.

Quarantänepflicht
Wir haben Kenntnis von Vereinen, die aufgrund des eingehaltenen Abstandes in der Probe nicht in Quarantäne hätten gehen müssen, doch weil sie ausserhalb des Probelokals eng zusammen waren, trotzdem «in globo» in Quarantäne mussten. Will heissen, dass wir auch ausserhalb des Probelokals schauen müssen, dass es möglichst zu keiner Ansteckung kommt. Die Erfahrung zeigt, dass man sich hierbei nicht oder nicht immer auf die Konsequenz der Vereinsmitglieder und/oder auf die Gastronomen verlassen kann.

Eine allfällige Quarantäne muss unbedingt von einer Behörde angeordnet werden. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Rückverfolgbarkeit
Auch wenn die empfohlenen Abstände eingehalten oder Schutzmassnahmen getroffen werden, empfehlen wir die Rückverfolgbarkeit allfälliger Ansteckungsketten zu gewährleisten. Je besser bekannt ist, wer mit wem wann Kontakt hatte, umso weniger Personen werden in Quarantäne gehen müssen.

Ideen
Proben und Konzerte sind erlaubt und gewollt. Damit dies möglich ist, ist neben Flexibilität auch Ideenreichtum gefragt. Hier ein paar Anregungen:
• Vorübergehend (?!) in einem grösseren Lokal proben/konzertieren;
• Draussen statt drinnen spielen;
• Konzert 2x klein durchführen statt 1x gross;
• Saal zur Bühne machen und umgekehrt;
• Getränke und Snacks mit Bauchladen an den Sitzplätzen verkaufen;
• Einwegpapier und Kübel bei (WC-)Türen.

Das Motto: «Fantasie verlass mich nie…!».

Kurzarbeit / EO
Die Corona-EO wird weitergeführt (betrifft Selbständigerwerbende) und auch die Kurzarbeit für Angestellte ist weiterhin möglich, aber nicht (mehr) für befristete Anstellungen (Zuzüger). Nähere Informationen sind erhältlich zur EO sind bei den kantonalen Sozialversicherungen und zur Kurzarbeit bei den Kantonalen Arbeitsämtern.

Finanzhilfe
Bearbeitungsstand Phase bis 20.09.2020: Die Einreichefrist für Gesuche der ersten Phase (Basis Notverordnung) ist am 20. September 2020 abgelaufen. Innert Frist haben uns gegen 1’800 (!) Gesuche
erreicht mit denen um einen Gesamtbetrag von über Fr. 10 Mio. nachgesucht wird. Wir haben davon bereits 1’700 bearbeitet und abschliessend beurteilt. Der vom Bund vorgegebene und für uns verbindliche Zeitplan ist wie folgt:
• Alle Entscheide sind bis am 31. Oktober 2020 getroffen;
• Alle zugesagten Beträge sind bis am 15. November 2020 ausbezahlt;
• Schlussbericht und Rechnung bis am 30. November 2020 ans BAK;
Anschl. Genehmigung des Schlussberichts und Auszahlung an den SBV (im Dezember);
Erst danach erfolgt die Fortsetzung.

Fortsetzung der Finanzhilfe
Laien-Kulturvereine, die in den Bereichen Musik, Tanz und Theater aktiv sind (inkl. Trachtengruppen, Jodel, Guggenmusiken) und aufgrund von staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) kulturelle Veranstaltungen des Vereins absagen, verschieben oder eingeschränkt durchführen mussten/müssen, können gestützt auf das neue COVID-19-Gesetz Finanzhilfen beantragen.

Neu gilt folgendes:
• Es können nur Schäden für verbindlich programmierte Veranstaltungen geltend gemacht werden.
• Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
• Es können maximal 10‘000 Franken pro Verein und Kalenderjahr beantragt werden
• Um bei einem der angegebenen Dachverbände ein Gesuch einzureichen, muss der gesuchstellende Verein nicht Mitglied des betreffenden Dachverbands sein.
• Gesuche können bis zum 30. November 2021 eingereicht werden.
• Es stehen für 2021 maximal CHF 10 Mio. zur Verfügung weshalb das Prinzip «First come first served» gilt.

Zusammen schaffen wir das!
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

 

Größe: 1.94 mb