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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Dringende Anliegen zur BAK-Ausfallentschädigung

11. Januar 2021
von Theo Martin

Der SBV hat in einem Newsletter über die Ausfallentschädigungen des Bundesamts für Kultur informiert. Die Details sind genau zu beachten, damit Geld fliessen kann.

 

Text gemäss Bundesamt für Kultur/Covid

 

Die Finanzhilfe geht weiter und sie wird wiederum sehr stark nachgefragt. Leider liessen bis dato die wenigsten der erhaltenen Gesuche eine schnelle Bearbeitung zu. Bei einer überwiegenden Anzahl mussten fehlende Unterschriften, Unterlagen oder Begründungen nachgefordert werden.

Um uns die Umtriebe und damit die Bearbeitungszeit und den Gesuchstellern letztlich die Wartezeit bis zum Bescheid zu verringern, ersuchen wir die Gesuchsteller dringend um Beachtung folgender Anliegen:

1. Ausgangslage

Während die Finanzhilfe im Laienkulturbereich in der ersten Phase (März – September 2020) auf einer in der ausserordentlichen Lage vom Bundesrat erlassenen Notverordnung basierte, hat der Gesetzgeber die Vorgaben im COVID-19-Gesetz und den entsprechenden Verordnungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen und konkretisiert. Die Anforderungen zur Erlangung einer Finanzhilfe sind im Vergleich zur ersten Phase erheblich gestiegen. Die strengeren Vorgaben stammen vom Bund und nicht vom SBV, der SBV ist lediglich als Vollzugsstelle eingesetzt worden. Der Gesetzgebungsprozess hat gezeigt, dass es verschiedene politische Parteien gab, die der Finanzhilfe in unserem Bereich kritisch bis ablehnend gegenüberstanden. Die Finanzhilfe ist daher nach wie vor alles andere als selbstverständlich. Auch die Begründungs- und Dokumentationspflicht macht einigen Gesuchstellern Mühe. Sie ist jedoch Voraussetzung zur Erlangung einer Ausfallentschädigung. Wir stellen fest, dass einige der Gesuchsteller die Ausgangslage bedauerlicherweise falsch einschätzen und sich gedanklich immer noch in der ersten Phase befinden. Wir sind daher dankbar um die Beherzigung der in diesem Newsletter ausgeführten Anliegen.

2. Formelles

In vielen Statuten besteht in Bezug auf die Vertretung des Vereins nach aussen eine konkrete Vorgabe, z.B. der Verein wird nach aussen vom Präsidenten mit Einzelunterschrift vertreten, oder die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein kollektiv zu zweien. Diese Vorgaben sind zwingend zu beachten. Gesuche, die formell nicht den Anforderungen entsprechen, verursachen einen grossen und völlig unnötigen Mehraufwand. Erstaunlicherweise sind auch Gesuche nicht korrekt unterschrieben, die wir bereits in der ersten Phase zur Ergänzung zurück gewiesen haben…

3. Veranstaltungen

Bei den Veranstaltungen muss es sich um Events mit einem dem Vereinszweck entsprechenden kulturellen Inhalt handeln. Reine Geldbeschaffungsanlässe wie Lottoabende, Papiersammlungen, Helfereinsätze, ein Chilbibetrieb etc. sind nicht zugelassen. Der SBV hat sich mit Vehemenz dafür eingesetzt, dass auch solche Anlässe weiterhin zugelassen sind. Der Gesetzgeber stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass Gelder von Sponsoren, Gönnern oder der öffentlichen Hand auch in dieser Zeit nachgefragt werden können und die Erfahrung zeigt, dass die Geldgeber überaus kulant sind. Rechtlich verankert ist dies in Art. 2 lit. B der COVID-19-Kulturverordnung. Insofern ist die Bezeichnung «Finanzhilfe» falsch. Es handelt sich vielmehr um eine Ausfallentschädigung für ausgefallene kulturelle Events. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden wir künftig nur noch die Terminologie «Ausfallentschädigung» verwenden.

4. Absage/Verschiebungen

Was definitiv abgesagt wurde, kann auch definitiv abgehandelt werden. Was um mehr als 12 Monate verschoben wurde, wird als Absage behandelt und kann ebenfalls bearbeitet werden. Was um weniger als 12 Monate verschoben wurde, kann noch nicht behandelt werden, da unklar ist, welches die behördlichen Vorgaben im Zeitpunkt der geplanten Durchführung sein werden. Wir bitten daher, nur für definitiv abgesagte bzw. um ein Jahr (oder mehr als ein Jahr) verschobene Veranstaltungen Gesuche einzureichen. Gesuche, die für Veranstaltungen eingereicht werden, die um weniger als 12 Monate verschoben wurden, werden abgelehnt, können aber später nochmals eingereicht werden.

5. Schadenspositionen

Grundsätzlich kommen zwei Schadenspositionen in Frage:

Bereits getätigte, unnütze Aufwendungen, und
Ertragsausfälle.

Zu den beiden Schadenspositionen ist folgendes zu beachten:

Für die Geltendmachung von bereits getätigten, unnützen Aufwendungen müssen Belege beigebracht werden. Was nicht belegt wird, kann nicht berücksichtigt werden. Verträge, Offerten, Auftragsbestätigungen reichen nicht, denn es ist nicht belegt, dass die Ausgaben auch tatsächlich getätigt wurden.

Bei den Ertragsausfällen ist zu berücksichtigen, dass Sponsorengelder, Beiträge der öffentlichen Hand oder vom kantonalen Lotteriefonds vom Ertragsausfall abgezählt werden müssen. Die Ausfallentschädigung ist subsidiär und kann nicht für die vorne aufgezählten Finanzierungsquellen einspringen. Es geht bei der Ausfallentschädigung im Kern um ausgefallene Beiträge vom Publikum (Kollekten, Eintritte, Erträge aus der Festwirtschaft etc.). Wie bereits erwähnt zeigt die Erfahrung, dass die Sponsoren, insbesondere aber die öffentliche Hand in dieser schwierigen Zeit viel Goodwill zeigen.

6. Fristen

Es gibt zwei Fristen die zu beachten sind. Es ist dies einerseits der 26. September 2020 und andererseits der 31. Dezember 2021. Es können nur Veranstaltungen berücksichtigt werden, die innerhalb dieses Zeitraums abgesagt, durchgeführt oder um mindestens ein Jahr verschoben wurden (was einer Absage gleichkommt). Die Gesuche müssen bis am 30. November 2021 eingereicht sein.

7. Maximalbeträge

Die bereits in der ersten Phase der Finanzhilfe erhaltenen Beträge werden in der laufenden Phase nicht mehr berücksichtigt. Per Ende Jahr wurden die Zeiger auch für alle jene Gesuchsteller wieder auf «null» gestellt, die im 2020 aus der zweiten Phase der Finanzhilfe einen Beitrag zu bekommen. Alle anderen Gesuchsteller haben den maximalen Betrag von CHF 10'000 zur Verfügung.

8. Kausalität zu behördlichen Vorgaben

Während in der ersten Phase auch für freiwillig abgesagte Anlässe eine Ausfallentschädigung geleistet wurde, sind die Anforderungen für die zweite Phase erheblich erhöht worden. So müssen Absagen, Verschiebungen oder reduzierte Durchführungen aufgrund behördlicher Vorgaben erfolgen. Unter behördlichen Vorgaben sind die konkreten Massnahmen von Bund, Kantonen und/oder Gemeinden zu verstehen. Eine behördliche Vorgabe ist zum Beispiel ein Verbot von Vereinsaktivitäten wie es in gewissen Kantonen besteht. Eine Empfehlung zu Hause zu bleiben, ist keine behördliche Vorgabe, auch wenn sie vom Bundesrat als «dringend» bezeichnet wurde. Es bleibt eine Empfehlung. Auch die Abstandsregel rechtfertigt für sich alleine noch keine Absage, denn Proben und Auftritte sind – sofern behördlich erlaubt - unter Einhaltung der Abstandregel möglich. Es gilt der Grundsatz: Was noch erlaubt ist, soll auch durchgeführt werden. Selbstverständlich muss es nicht durchgeführt werden, aber wer freiwillig darauf verzichtet obwohl es Alternativen gäbe, hat unter Umständen keinen Anspruch auf eine Ausfallentschädigung.

Für die Beurteilung der Gesuche ist es daher unabdingbar zu wissen, welches im Zeitpunkt der Entscheidung die relevanten behördlichen Vorgaben waren (Medienmitteilungen, Verfügungen, etc.) und weshalb es bei diesen behördlichen Vorgaben keine Alternativen gab (Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt, kleinere Veranstaltung, grössere Bühne, andere Lokalität etc.).

Zurzeit sind die Vorgaben des BAG für das restliche Jahr noch nicht bekannt, aus diesem Grund gibt es grundsätzlich die Möglichkeit eine Veranstaltung später im Jahr durchzuführen.

Entstehen durch eine Verschiebung der Veranstaltung Kollisionen mit anderen bereits verbindlich programmierten Veranstaltungen muss dies belegt und begründet werden können.

Sollte die Veranstaltung aufgrund behördlicher Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt abgesagt werden müssen oder in reduzierter Form durchgeführt werden, kann das Gesuch nach diesem Entscheid eingereicht werden. Können Veranstaltung in reduzierter Form durchgeführt werden, können die Mindereinnahmen als Schaden geltend gemacht werden.

9. Korrespondenz

Aufgrund der grossen Anzahl an Gesuchen wird über die Gesuchbearbeitung (abgesehen von einer Eingangsbestätigung) keine Korrespondenz geführt. Wir bitten hierfür um Verständnis. Bei fehlenden Unterlagen und/oder Begründungen wird den betreffenden Gesuchstellern im Sinne eines Entgegenkommens per Mail über eine GMX-Adresse mit einer kurzen Frist von 5 Tagen die Gelegenheit eingeräumt, die Unterlagen zu ergänzen bzw. die Begründungen nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist wird aufgrund der uns dann vorliegenden Akten entschieden. Eine längere Frist mag in Anbetracht der langen Wartezeit bis zum Erhalt des Bescheids kurz bemessen sein. Unsere Erfahrung zeigt aber, dass eine längere Frist keine erhöhte Fristtreue zur Folge hat. Zudem möchten wir die sich in Bearbeitung befindlichen Gesuche nicht lange pendent halten und die Gesuchsteller zeitnah mit einem Entscheid bedienen.

Um uns die Umtriebe und damit die Bearbeitungszeit und den Gesuchstellern letztlich die Wartezeit bis zum Bescheid zu verringern, ersuchen wir die Gesuchsteller dringend um Beachtung obiger Anliegen.

 

 
 
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