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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Klarstellung zu Dirigentenlöhnen

10. Februar 2021
von Theo Martin

Der SBV hat zusammen mit dem Bundesamt für Kultur eine Lösung gefunden. Das gilt auch für abgesagte Anlässe.

 

Ausfallentschädigung: Löhne zugelassen / Ausfallentschädigung: Reduktion der Begründungspflicht bis Ende März (Newsletter des Schweizer Blasmusikverbands vom 9.2.2021)

 

Ausfallentschädigung: Löhne zugelassen

Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung der Kurzarbeitsentschädigungen in den einzelnen Kantonen, hat das Bundesamt für Kultur festgelegt, dass im Rahmen der Finanzhilfe für Löhne auch dann ein Gesuch um Ausfallentschädigung eingereicht werden kann, wenn vorher kein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt wurde. Wir empfehlen jedoch trotzdem vorgängig beim Kanton einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen, denn wird der Antrag abgelehnt, kann immer noch die Ausfallentschädigung beantragt werden. Dort wo die Kurzarbeit aber bewilligt wird, steht die Ausfallentschädigung in Höhe von maximal Fr. 10’000 pro Verein und Kalenderjahr vollumfänglich für unnütze Aufwendungen und fehlende Reinerträge für ausgefallene Veranstaltungen zur Verfügung.

Ausfallentschädigung: Reduktion der Begründungspflicht bis Ende März

Seit 12. Dezember 2020 und noch bis sicher Ende Februar sind Veranstaltungen komplett verboten und Proben nur mit 5 Personen erlaubt. Dies kommt einem faktischen Ausübungsverbot gleich. Und selbst, wenn Anfangs März wieder geprobt werden könnte, sind Veranstaltungen im März völlig unrealistisch. Gesuche für Veranstaltungen, die im Zeitraum von 12. Dezember 2020 bis 31. März 2021 hätten stattfinden sollen, aber abgesagt wurden, müssen daher nur noch aufzeigen, weshalb sie nicht verschoben wurden. Eine einlässliche Begründung mit Bezug auf die behördlichen Vorgaben ist für diesen Zeitraum nicht mehr erforderlich.

 

Quelle: Newsletter des Schweizer Blasmusikverbands

Größe: 1.69 mb