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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Draussen 15, drinnen 5

25. Februar 2021
von Theo Martin

Der Schweizer Blasmusikverband hat einen neuen Corona-Newsletter veröffentlicht. Die Lockerungsschritte des Bundesrats bei der Jugend freuen die Szene, die Gruppengrössen dagegen enttäuschen.

 

 

SBV-Newsletter Coronavirus-News Nr. 18

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen

In diesem Spezial-Newsletter gehen wir im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie insbesondere auf die vom Bundesrat am 24. Februar 2021 kommunizierten Lockerungsschritte ein und hoffen, die Ausführungen mögen Euch dienlich sein.


Lockerungsschritte per 1. März 2021
Grundsätzliches
Gemäss Bundesrat sollen zuerst Aktivitäten ermöglicht werden, bei welchen nur wenige Personen zusammenkommen und die Kontakte im Freien erfolgen. Aktivitäten mit grossem Personenaufkommen und im Innern sollen erst später gelockert werden.

Die per 1. März 2021 gültigen Lockerungsschritte lösen bei uns gleichermassen Freude und Enttäuschung aus. Gefreut haben wir uns über die erhöhte Flexibilität für junge Menschen, bedauern jedoch, dass Proben mit Gruppengrössen bis 15 Personen nur draussen möglich sind. Es ist nur schwer zu verstehen, dass wir nochmals ein paar Wochen Geduld haben müssen und hoffen gleichzeitig, dass wir spätestens ab dem 22. März unsere musikalischen Aktivitäten wieder aufnehmen können. Wir bedanken uns herzlich für die erfahrene kantonale und politische Unterstützung und hoffen, weiterhin darauf zählen zu dürfen.

Achtung: Wo die kantonalen Massnahmen strenger sind als die nationalen, gilt es diese zu beachten. Die Links zu den Informationsangeboten der Kantone finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.

Personenregel für Erwachsene
Im Freien sind ab 1. März Aktivitäten mit maximal 15 Personen wieder möglich. Das gilt auch für Vereinsaktivitäten, allerdings bis auf weiteres noch ohne Publikum. In Innenräumen gilt weiterhin die 5 Personenregel.

Regel für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Für Kinder und Jugendliche sind die Coronabedingten Einschränkungen besonders einschneidend. Die psychische Belastung hat in dieser Alterskategorie stark zugenommen. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre galten bereits bisher im Sport- und Kulturbereich gewisse Erleichterungen. Der Bundesrat hat die Altersgrenze nun auf 20 Jahre anheben und die erlaubten Sport- und Kulturangebote ausgeweitet. Im Ergebnis heisst das, das Proben mit Ensembles bestehend aus bis 20-jährigen Personen mit entsprechenden Schutzkonzepten stattfinden dürfen, nicht aber Konzerte oder andere Veranstaltungen.

Zweiter Öffnungsschritt vor Ostern
Am 22. März soll ein zweiter Öffnungsschritt erfolgen. Vorgesehen wären zum Beispiel, Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum in eng begrenztem Rahmen wieder zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass die epidemiologische Lage dies zulässt. Bei seinem Öffnungsentscheid orientiert sich der Bundesrat an Richtwerten: Die Positivitätsrate soll unter fünf Prozent, die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patienten unter 250 belegten Betten und die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten 7 Tage unter 1 liegen. Zudem soll die 14-Tages-Inzidenz am 17. März nicht höher sein als bei der Öffnung am 1. März. Diese Richtwerte sind kein Automatismus. Der Bundesrat wird bei seinem Entscheid die Kombination dieser Richtwerte beurteilen.

Finanzhilfe an Vereine (Ausfallentschädigung)
Die Ausrichtung von Finanzhilfen an Vereine mit finanziellen Ausfällen (Ausfallentschädigung) ist wiederum ausserordentlich gefragt und sie offenbart die grossen Ausfälle im Laienkulturbereich. Bis zum Redaktionsschluss dieses Newsletters sind seit September 2020 insgesamt 980 Gesuche mit einem beantragten Gesamtvolumen von über Fr. 4,8 Mio. eingegangen. Noch bis am 20. November 2021 werden Gesuche entgegengenommen.

Löhne zugelassen
Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung der Kurzarbeitsentschädigungen in den einzelnen Kantonen, hat das Bundesamt für Kultur festgelegt, dass im Rahmen der Finanzhilfe für Löhne auch dann ein Gesuch um Ausfallentschädigung eingereicht werden kann, wenn vorher kein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt wurde. Wir empfehlen jedoch trotzdem vorgängig beim Kanton einen Antrag auf Kurzarbeit zu stellen, denn wird der Antrag abgelehnt, kann immer noch die Ausfallentschädigung beantragt werden. Dort wo die Kurzarbeit vom Kanton aber bewilligt wird, steht die Ausfallentschädigung in Höhe von maximal Fr. 10’000 pro Verein und Kalenderjahr vollumfänglich für unnütze Aufwendungen und fehlende Reinerträge für ausgefallene Veranstaltungen zur Verfügung.

Hier die relevanten Anlaufstellen:
Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung: Kantonale Arbeitslosenämter
Gesuch um Finanzhilfe (Ausfallentschädigung): www.windband.ch

Reduktion der Begründungspflicht bis Ende März 2021
Seit 12. Dezember 2020 und noch bis sicher Ende Februar sind Veranstaltungen komplett verboten und Proben nur sehr eingeschränkt erlaubt. Dies kommt einem faktischen Ausübungsverbot gleich. Und selbst, wenn Anfangs März wieder geprobt werden könnte, sind Veranstaltungen im März völlig unrealistisch. Gesuche für Veranstaltungen, die im Zeitraum von 12. Dezember 2020 bis 31. März 2021 hätten stattfinden sollen, aber abgesagt wurden, müssen daher nur noch aufzeigen, weshalb sie nicht verschoben wurden. Eine einlässliche Begründung mit Bezug auf die behördlichen Vorgaben ist für diesen Zeitraum nicht mehr erforderlich.

Livestreams
Veranstaltungen und Live-Events werden aufgrund der behördlichen Massnahmen weiterhin in hohem Masse im Internet übertragen. Die SUISA erlaubt unseren Mitgliedsvereinen Livestreams solcher «Anlässe» anzubieten. Durch die Bezahlung der SUISA-Gebühren durch die Mitgliedsvereine sind auch Livestreams abgegolten, solange damit keine zusätzlichen Einnahmen generiert werden.

Aufgezeichnete Videos
sind solange unproblematisch, als sie über grosse Plattformen wie Youtube, Facebook etc. verbreitet werden und auf der eigenen Webseite nur verlinkt sind. Werden diese Videos (sogenannte «On demand»-Angebote) aber direkt auf die Webseite des Vereins gestellt, dann müssen dafür Urheberrechtsgebühren bezahlt werden. Bitte denkt daran, auch Online-Aufführungen sind öffentliche Aufführungen, welche in den SUISA-Meldungen
erfasst werden müssen.

Zusammen schaffen wir das! Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

 

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