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Schweizer Blasmusik-Dirigentenverband

Strafrechtliche Verantwortung bei Schutzkonzepten

22. Juni 2020
von Theo Martin

In diesem Spezial-Newsletter geht der SBV im Zusammenhang mit der Corona-Viruskrise insbesondere auf die strafrechtliche Verantwortung in Bezug auf die Schutzkonzepte sowie auf die Kurzarbeit und auf die Verlängerung der Finanzhilfe näher ein.

SBV-Newsletter Nr. 11 zu Corona 

Liebe Präsidentinnen und Präsidenten
Liebe Dirigentinnen und Dirigenten
Liebe Kolleginnen und Kollegen


In diesem Spezial-Newsletter gehen wir im Zusammenhang mit der Corona-Viruskrise insbesondere auf die strafrechtliche Verantwortung in Bezug auf die Schutzkonzepte sowie auf die Kurzarbeit und auf die Verlängerung der Finanzhilfe näher ein.Schutzkonzepte

Weitere erhebliche Lockerungsschritte
Der Bundesrat hat die ausserordentliche Lage aufgehoben und die Massnahmen per 22. Juni weiter gelockert (Lockerungsschritt 4). Der erforderliche Abstand wurde auf 1.5m verringert. Neben dem Abstand weiterhin erforderlich ist die Einhaltung der Hygieneregeln und bei (unumgänglicher!) Unterschreitung der Distanzregel ist die Rückverfolgbarkeit allfälliger Ansteckungsketten zu gewährleisten.Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt. Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen, zum Beispiel im Probelokal oder im Konzertsaal, reicht ein seitlicher Abstand von 1m. Falls an Veranstaltungen oder Anlässen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Schutzkonzepts bleibt bestehen. Sowohl das Merkblatt als auch das Blatt mit den Piktogrammen wurden aktualisiert und auf der Webseite ausgetauscht. Änderungen im detaillierten Schutzkonzept werden noch vorgenommen und die Änderungen nachvollziehbar ausgewiesen.

Rechtliches
Immer wieder taucht die Frage auf, ob es in Bezug auf die Schutzkonzepte eine strafrechtlich sanktionierte Verantwortlichkeit gebe. Die COVID-Verordnung 2 betreffend den Lockerungsschritt 3 legt in Art. Art. 10f fest, dass mit Busse oder Freiheitsstrafe bestraft werden kann, wer sich vorsätzlich gegen die Vorgaben in der Verordnung stellt. Vorsätzlich heisst, mit Wissen und Wollen. Wer also für seinen Verein ein Schutzkonzept erstellen müsste, aber bewusst darauf verzichtet, macht sich strafbar. Wer hingegen ein Schutzkonzept erstellt, mit welchem sich aber möglicherweise ein positiver COVID-Fall nicht verhindern lässt, kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Laminierte A4-Blätter
Im Newsletter Nr. 9 haben wir die Zustellung der A4-Blätter mit dem Merkblatt und den Piktogrammen in einer laminierten Version in Aussicht gestellt. Wir haben uns zwischenzeitlich dazu entschieden, auf einen Versand zu verzichten, zu klein wäre der Nutzen für die Vereine gewesen und zu hoch die damit verbundenen Kosten. Die Blätter können von den Vereinen problemlos ausgedruckt und in ein Plastikmäppchen gesteckt werden. Ein Versand wäre unverhältnismässig. Wir danken fürs Verständnis.

Übersetzte Zusammenfassungen
In Kürze werden die übersetzten Zusammenfassungen aufgeschaltet. Wir bitten diesbezüglich noch um etwas Geduld.

Kurzarbeit: Verlängerung muss beantragt werden
In der Regel wird die Kurzarbeit nur für eine bestimmte (kurze) Zeitdauer bewilligt. Um die Zulassung zu verlängern, müssen neue Gesuche eingereicht werden. Wir empfehlen, in der positiven Verfügung nachzulesen, bis wann die Kurzarbeit bewilligt wurde und gegebenenfalls rechtzeitig ein neues Gesuch einzureichen.

Einsprachen aussichtsreich
Vereinzelt werden in bestimmten Kantonen noch immer Anträge auf Kurzarbeit für Löhne von über Fr. 500.00 pro Monat abgelehnt. Die entsprechende Verfügung sollte angefochten werden. Die Chancen, dass der Antrag aufgrund der Einsprache doch noch bewilligt wird, sind erfahrungsgemäss hoch. Bisher ist uns jedenfalls noch kein formell rechtskräftiger, ablehnender Entscheid bekannt.

Einsprachen des SECO
Wir haben Kenntnis davon, dass aktuell vornehmlich im Wallis, das SECO gegen positive Kurzarbeitsverfügungen der Kantonalen Arbeitsämter Einsprache erhebt. Es geht dabei nicht darum, dass Vereine grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeit hätten, sondern es werden soweit ersichtlich folgende zwei Punkte kritisiert bzw. gefordert: 1. Vereine würden von der Öffentlichen Hand eine Defizitgarantie erhalten und 2. Müsse eine rechtliche Möglichkeit bestehen, den Dirigenten tatsächlich auch entlassen zu können. Ersteres darf nicht mit Beiträgen der Öffentlichen Hand verwechselt werden und Zweiteres trifft in den allermeisten Fällen zu. Die Kantonalen Arbeitsämter gehen jeweils auf die Vereine zu und verlangen von ihnen eine Stellungnahme. Danach entscheiden die Kantonalen Arbeitsämter, ob sie an der positiven Verfügung festhalten oder ob sie der Einsprache des SECO stattgeben. Zusammen mit dem Bundesamt für Kultur halten wir die Entwicklung auf dem laufenden und stehen den betroffenen Vereinen für eine Hilfestellung zur Verfügung.

ContactApp Corona
In Kürze wird die ContactApp Corona verfügbar sein. Sie kann die Vereine darin unterstützen, die Rückverfolgbarkeit allfälliger Ansteckungsketten zu gewährleis-ten. Wir empfehlen den Vereinen, den Einsatz dieser App im Verein zu prüfen.

Finanzhilfe: Zusatzfinanzierung gesichert
Der Schweizer Blasmusikverband richtet im Auftrag des Bundes Finanzhilfen an Kulturvereine im Bereich Instrumentalmusik für den mit der Absage oder Verschiebung oder reduzierten Durchführung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden aus. Die Finanzhilfe wurde noch im Mai um 4 Monate verlängert. Inzwischen wurde die Alimentierung sicher gestellt. Wir möchten uns an dieser Stelle sowohl beim federführenden Bundesamt für Kultur aber auch beim Bundesrat und dem Bundesparlament ganz herzlich für die Unterstützung und die damit verbundene Wertschätzung bedanken. Es ist alles andere als selbstverständlich.

Neue/weitere Gesuche können eingereicht werden
Es können somit weiterhin Gesuche für ausgefallene oder verschobene Veranstaltungen eingereicht werden. Die Gesuche müssen bis am 20. September 2020 bei uns eingehen und Veranstaltungen betreffen, die bis zum 31. Oktober 2020 hätten stattfinden sollen. Vereine, die bereits ein Gesuch gestellt und allenfalls bereits eine Ausfallentschädigung erhalten haben, können weitere Gesuche einreichen, allerdings beträgt die Ausfallentschädigung pro Verein kummuliert maximal Fr. 10‘000.

SUISA Livestream oder Videos im Internet
Die SUISA erlaubte unseren Mitgliedsvereinen während dem Veranstaltungsverbot «Anlässe» ins Netz zu verlagern und Livestreams anzubieten. Durch die Bezahlung der SUISA-Gebühren durch die Mitgliedsvereine waren auch die Livestreams abgegolten, solange damit keine zusätzlichen Einnahmen generiert wurden. Mittlerweile gilt diese Ausnahme nicht mehr, da Veranstaltungen unter Einhaltung entsprechender Schutzkonzepte wieder mit Publikum stattfinden können. Seit 6. Juni gilt daher, dass das Aufschalten von Videos auf der eigenen Webseite des Vereins eine zusätzliche Lizenz erfordert. Werden die Videos nicht auf den vereinseigenen Webseiten, sondern auf Socialmedia (v.a. Facebook und YouTube) publiziert, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Nutzungen von den Lizenzverträgen der Plattformen gedeckt sind. Wenn das eigene Repertoire der SUISA betroffenen ist - also Werke von direkten SUISA-Mitgliedern genutzt werden - so sind die Videos auf Socialmedia auf jeden Fall geregelt. Da die Socialmedia-Plattformen laufend zusätzliche Verträge mit weiteren Rechteinhabern abschliessen, ist die Wahrscheinlichkeit mittlerweile sehr hoch, dass die Plattformen über die Rechte an den hochgeladenen Inhalten verfügen. Fazit: die Videos auf Facebook, YouTube etc. können ohne grosses Risiko belassen werden - Videos auf der eigenen Webseite benötigen jedoch eine zusätzliche Lizenz der SUISA.

 

Schutzkonzept für Proben und Konzerte vom 22. Juni 2020

Schutzkonzept – Merkblatt vom 22. Juni 2020

 

 

Quelle: SBV

 

Größe: 1.69 mb